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Satzung


Satzung des “BMW Club Erfurt” e.V.

1.    Name, Sitz, Tätigkeit, Clubjahr:

Der Club, der am 06. Juni 1998 gegründet wurde, führt den Namen „BMW Club Erfurt“ e.V. und hat seinen ständigen Sitz in Erfurt. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt eingetragen.
Der BMW Club erstreckt seine Tätigkeiten auf das Gebiet Kreis Erfurt sowie Kreis Sömmerda und Kreis Weimar und hat von der Bayerischen Motorenwerke AG, München, die für diesen Bereich allein gültige Genehmigung zur Führung der Bezeichnung „BMW Club Erfurt“ sowie zur Benutzung des markenrechtlich geschützten BMW Zeichens im Rahmen des Clubgeschehens.
Der Club ist Mitglied im Internationalen Verband der BMW Clubs e.V.. Das Clubjahr ist das Kalenderjahr.

2.    Zweck des Clubs:

Die Tätigkeit des Clubs ist nicht auf Gewinn berechnet und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Es soll allen am Kraftfahrzeug Interessierten die Möglichkeit gegeben werden, auf unpolitischer und überkonfessioneller Basis, in allen technischen, juristischen, touristischen und kraftfahrzeugwirtschaftlichen Fragen, Beratung einzuholen, Erfahrungen auszutauschen, Freizeitgestaltung zu pflegen durch Veranstaltungen jeder Art. Vor allem wird eine Zusammenarbeit mit allen BMW Gemeinschaften im In- und Ausland, mit den Bayrischen Motorenwerke AG in München, mit autorisierten Vertragshändlern, mit Firmen der Zubehörindustrie und mit den für den Straßenverkehr bzw. für die Motorisierung zuständigen Behörden angestrebt.

3.    Finanzielle Mittel:

Die erfolgten Mittel zur Erreichung der Clubziele werden aufgebracht durch:
·    Mitgliedsbeiträge
·    Spenden und sonstige Zuwendungen
·    Erträge aus Veranstaltungen, Unternehmungen, Sammlungen.

4.    Mitgliedschaft:

·    Ordentliche Mitglieder des „BMW Club Erfurt“ e.V. können alle Personen werden, die Besitzer eines BMW Fahrzeuges sind.
·    Ordentliche Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
·    Die Anmeldung erfolgt schriftlich an den „BMW Club Erfurt“ e.V. und muss vom Antragsteller unterschriftlich bestätigt werden. Damit erkennt das neue Mitglied die vorliegende Clubsatzung an.
·    Über die Aufnahme entscheidet der Club Vorstand.

o    Außerordentliche Mitglieder können alle Personen werden, welche die Ziele des BMW Clubs fördern wollen. Außerordentliche Mitglieder haben aktives Wahlrecht; sie haben auch passives Wahlrecht, mit Ausnahme der Vorstandsämter.
o    Darüber hinaus ist es gestattet, dass auch Personen an Clubveranstaltungen teilnehmen, die dem Club noch nicht als Mitglieder angehören. Sie besitzen weder aktives noch passives Wahlrecht.

·    Ehrenmitglieder werden vom Vorstand berufen. Dies können z.B. Personen des öffentlichen Lebens oder besonders verdienstvolle Mitglieder des „BMW Club Erfurt“ e.V. sein. Die Beitragspflicht entfällt.

o    Jedem Mitglied ist eine Satzung auszuhändigen.

5.    Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod.

Freiwilliger Austritt:

Dies ist dem „BMW Club Erfurt“ e.V. schriftlich drei Monate vor Jahresschluss mitzuteilen.

Ausschluss oder Streichung :

Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand bei Vorliegen von einfacher Mehrheit ausgesprochen werden und erfolgt bei unehrenhaften oder anderen schuldhaften Handlungen, die geeignet sind, das Ansehen des Clubs zu gefährden oder die gegen dessen Interessen gerichtet sind. Der vollzogene Ausschluss muss dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden.

Eine Berufung gegen einen Ausschluss oder Streichung ist innerhalb acht Tagen nach Zustellung an eines der Vorstandsmitglieder einzureichen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Zur Streichung eines Mitgliedes ist der Vorstand bei gleichzeitiger Verständigung der betroffenen Person befugt, sofern diese trotz dreimaliger Mahnung drei Monate hindurch mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand geblieben ist.

6.    Mitgliedsbeiträge:

Über Höhe und Erhebungsmodus der Beiträge sowie über eine einmalige Aufnahmegebühr entscheidet die Vollversammlung. Näheres wird durch eine Beitragsordnung  besonders bestimmt, die vom Club Vorstand aufgestellt und beschlossen wird. Jedem Mitglied ist eine Beitragsordnung auszuhändigen. Die eingehenden Beiträge einschließlich der Aufnahmegebühren werden vom Clubkassenwart verwaltet. Es muss auf jeden Fall für die vom Clubbetrieb nicht benötigten Geldmittel ein verzinsbares Konto bei einem Geldinstitut angelegt werden.

7.    Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
Außerordentliche Mitglieder können nicht in den Vorstand gewählt werden.
Alle Mitglieder haben das Recht, die Clubeinrichtungen kostenlos zu benutzen sowie an den Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen.
Das Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder und der außerordentlichen Mitglieder ist grundsätzlich gleichwertig.
Jede Person besitzt eine Stimme.
Zu den Pflichten der Mitglieder gehört es, ganz allgemein den Interessen und Zielen des BMW Clubs nach bestem Vermögen zu dienen, die Satzung und Beschlüsse diszipliniert zu beachten und die von der Vollversammlung festgelegten Beitragsleistungen pünktlich und vollständig zu erbringen.

8.    Organe des Clubs:

Organe des Clubs sind:

a.)    die Vollversammlung
b.)    der Vorstand

9.    Vollversammlung:

Die Vollversammlung umfasst sämtliche Mitglieder des Clubs.
Die Vollversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden ( ordentliche Jahreshauptversammlung ).
Die Einberufung hat schriftlich 4 Wochen vor dem festgesetzten Termin und unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Eine außerordentliche Vollversammlung kann bei Vorliegen gewichtiger Gründe vom Vorstand auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden. Die Einberufungsfrist ist in diesem Fall ebenfalls 4 Wochen.

Die Aufgaben der Vollversammlung sind:

1)    Entgegennahme des Rechenschaftsberichts durch den Vorstand und die Entlastung des Vorstandes.
2)    Wahl des Vorstandes.
3)    Wahl des Kassenprüfers.
4)    Satzungsänderungen.
5)    Festlegung der Clubbeiträge.
6)    Beschlussfassung über die vom Vorstand oder von Mitgliedern vorgelegten Anträge.
7)    Auflösung des Clubs.
8)    Wahl der Liquidatoren.
9)    Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.

Die Satzung kann nur mit den Stimmen von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder geändert werden. Anträge auf Satzungsänderungen sind spätestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung oder der Vollversammlung allen Clubmitgliedern durch den Vorstand bekannt zu geben. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung oder Vollversammlung bedürfen in ihrer Wirksamkeit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim und mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Wird für ein Amt im Vorstand nur ein Kandidat vorgeschlagen, dann ist die Wahl durch offene Abstimmung mit Feststellung der Gegenstimmen  und Enthaltungen zulässig.
Die Jahreshauptversammlung oder Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.
Über die Jahreshauptversammlung oder Vollversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

10.    Vorstand:

Der Vorstand besteht aus fünf gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern.
Sie vertreten den Club nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.
Es sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.
Dem Vorstand obliegt die Einberufung und Leitung der Jahreshauptversammlung, die Leitung außerordentlicher Vollversammlung.
Vorstandsmitglied kann nur sein, wer ordentliches Mitglied ist und gegen den kein Ausschlussverfahren anhängig ist.
Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Erlischt die Eigenschaft eines Vorstandsmitgliedes, so ist in der nächstfolgenden außerordentlichen Vollversammlung oder der Jahreshauptversammlung ein Nachfolger zu wählen.

Die Eigenschaft als Vorstandsmitglied erlischt:

·    mit dem Verzicht
·    mit der Wahl eines Nachfolgers
·    mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft
·    mit der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland, oder wenn ein Wohnsitz im Inland nicht feststellbar ist.

Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Viertel aller Mitglieder kann der Gesamtvorstand oder ein Vorstandsmitglied jederzeit mit zwei Drittel Stimmenmehrheit abberufen werden.
Vorstandsmitglieder sind verpflichtet im Falle der Amtsniederlegung eine Frist von 8 Wochen, gerechnet ab dem Tag der schriftlichen Erklärung, einzuhalten. Die Übergabe der Amtsgeschäfte und der clubeigenen Unterlagen und Gegenstände hat persönlich bei einem der übrigen Vorstandsmitglieder zu erfolgen.

11.    Präsident:

Dem „BMW Club Erfurt“ e.V. steht ein Präsident zur Seite, der im Sinne eines ehrenamtlich Tätigen den Club berät und als Repräsentant in der Öffentlichkeit fungiert. Die Wahl des Präsidenten erfolgt gleich der Wahl der Vorstände.

12.    Revisor:

Für jeweils ein Jahr ist ein Kassenprüfer zu wählen. Als Kassenprüfer können nicht bestellt werden:

a)    Vorstandsmitglieder und
b)    Mitglieder, gegen die ein Ausschlussverfahren anhängig ist.

Der Kassenprüfer ist befugt, jederzeit die Unterlagen des Clubs einzusehen. Der Vorstand hat dem Kassenprüfer auf Verlangen Auskunft zu geben.
Der Kassenführer hat seinen Bericht und seine Feststellungen dem Vorstand eine Woche vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

13.    Veröffentlichung:

Bekanntmachungen des Clubs erfolgen schriftlich durch Rundschreiben oder in der „Thüringer Allgemeinen“, der „Hallo Erfurt“ und der „Hallo Weimar“.

14.    Vertretung nach Außen:

Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, Bekanntmachungen und die Korrespondenz des Clubs zu unterschreiben.
Grundsätzlich ist die Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.

15.    Auflösung des Clubs:

Die Auflösung des Clubs bedarf der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der sämtliche Clubmitglieder schriftlich einzuladen sind.
Ein etwa vorhandenes Clubvermögen ist unter sämtlichen zum Auflösungszeitpunkt verbleibender Mitglieder aufzuteilen, prozentual, entsprechend den bisher bezahlten Jahresbeitragssätzen.

16.    Gesetzliche Vorschriften:

Soweit diese Satzung keine anderen Regelungen trifft, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

17.    Inkrafttreten:

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

18.    Bescheinigung der Eintragung:

Der Verein „BMW Club Erfurt“ e.V. mit dem Sitz in Erfurt ist unter der Nr.: 1719 beim Amtsgericht Erfurt eingetragen.